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25. April 2023Thema abonnieren
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Frage vom 25. April 2023 | 12:12
Von
txp1966
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Kleinanzeigen - Frist setzten - Käufer kam nicht zur Abholung
Hallo an alle,
ich habe mehrere Beiträge bezüglich meines eigenen Falls hier gelesen, konnte für mich aber nun keine wirklich fundierte, rechtlich haltbare Lösung finden. Daher hoffe ich hier auf konkrete Hilfe und Schilder kurz den Fall:
- potenzieller Käufer macht Angebot über meine Ware (natürlich billiger als der Preis, den ich ursprünglich verlangt hatte)
- ich lehne das Angebot ab, bleibe bei meinem Preis
- potenzieller Käufer hält sein Angebot aufrecht
- ich schreibe dem pot. Käufer am nächsten morgen, "du kannst die Ware haben zu dem dir vorgeschlagenen Preis"
- ganzen Tag keine Rückmeldung, Ware wurde nach wie vor bei Ebay angeboten und es haben sich viele Interessenten gemeldet
- Mitte des Tages sage ich einem potenziellen anderen Käufer zu, dass er sich den Artikel Tags darauf anschauen kann, hier kam defenitiv kein neuer Vertrag zu stande,da der andere Interessent den Artikel erstmal nur anschauen wollte
- Abends schreibt dann der 1. potenzielle Käufer, dass er mein Angebot vom Morgen mit seiner Preisvorstellung annimmt
- ich erkläre ihm, dass ich die Ware nun aber womöglich am Folgetag einem anderen Interessenten verkaufe, da ich den ganzen Tag von ihm nichts gehört habe
- Potenzieller Käufer daraufhin : "Angebot und Annahme, wir haben einen Kaufvertrag. Erfüllen Sie diesen"
- nach kurzer Recherche willige ich ein, da ich keine rechtlichen Ausernandersetzungen möchte. Ich sage dem anderen Interessenten ab, was dieser natürlich auch hinnimmt (der wollte die Ware ja nur anschauen, mehr nicht)
- Ich vereinbare daraufhin für Sonntag Abend zu einer bestimmten Uhrzeit auf sienen Vorschlag einen Termin zur Abholung/Bezahlung. Da er selbst weiter weg wohnt (ca 300km) wollte er mir einen Bekannten schicken, der die Ware abholt und mir per Express Überweisung dann zahlt
- ich schreibe kurz vor diesem Termin (um mich rechtlich abzusichern) den Käufer an, dass a) der Umtausch natürlich auf Grund eines Privatverkaufs ausgeschlossen ist, b) er somit die Kaufentscheidung seinem bekannten überträgt und c) ich die Ware nur aushändige, wenn er wie besprochen mit Sofortüberweisung zahlt und das Geld mir direkt gutgeschrieben wird (ca 700€)
- weder Käufer, noch sein Bekannter sind zum geplanten Termin erschienen, keiner von beiden hat sich gemeldet, obwohl ich meine Telefonnummer hergegeben habe, Adresse genannt habe und bis weit in die Nacht auf einen Anruf gewartet habe. Auch über Ebay Kleinanzeigen kam seit dem nichts mehr (Sonntag Abend wäre der Termin gewesen)
So.. das war die Story. Nachdem der potenzielle Käufer ja sofort mit der rechtlichen Keule geschwungen hat ("Wir haben einen Kaufvertrag, erfüllen Sie diesen"), möchte ich nun auf Nummer sicher gehen, bevor ich ihm wieder schreibe. Was muss ich tun, um rechtlich absichert zu sein? Ich würde gerne sofort den Kaufvertrag auflösen, muss das aber natürlich rechtlich fundiert bei so einem Menschen absichern. Muss ich eine Frist setzen, wenn ja, wie lange MUSS diese sein? Ist der Kaufvertrag bereits von seiner Seite aus gebrochen worden, weil weder er noch sein Bekannter zum vereinbarten Termin erschienen sind? Wie ist nun die Lage? Wie gesagt, ich wäre überhaupt nicht böse, wenn der Kerl die Ware nicht bekommt und der Kaufvertrag aufgelöst wird.
Danke für den Support!
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16 Antworten
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#1
Antwort vom 25. April 2023 | 13:50
Von
reckoner
Status: Wissender (14728 Beiträge, 4525x hilfreich)
Hallo,
Wirklich zu 100% sicher kannst du erst nach 3 Jahren sein (Regelverjährung). Es gibt da auch zahlreiche Schauergeschichten mit Schadenersatzforderungen etc. - wirkliche Urteile dürfte es für vergleichbaren Fällen aber kaum geben. Mein Lieblingsparagraf dazu ist übrigens BGB 242, der hebelt so manches aus.Zitat:
Ich würde gerne sofort den Kaufvertrag auflösen, muss das aber natürlich rechtlich fundiert bei so einem Menschen absichern.
Du könntest dem Interessenten einfach mal mitteilen, dass die Ware
für ihn nicht mehr verfügbar ist, und dann abwarten wie er reagiert.Warum lässt man sich auf sowas ein? Eine persönliche Abholung lässt man sich niemals überweisen, sondern immer nur Ware gegen Geld. Der Klassiker ist Zahlung per Paypal, und das wird dann später einfach widerrufen. Hat man dann keinen Beleg für die Warenübergabe dann war's das (selbst Unterschrift und Ausweis reicht da oft nicht). Überweisungen kann man übrigens via Gericht auch zurückholen, siehe "Dreiecksbetrug").Zitat:
Da er selbst weiter weg wohnt (ca 300km) wollte er mir einen Bekannten schicken, der die Ware abholt und mir per Express Überweisung dann zahlt
Wenn dann soll eben der Bekannte das Geld in Bar mitbringen - kann der ja vorher überwiesen bekommen haben.
Stefan
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#2
Antwort vom 25. April 2023 | 15:01
Von
-Laie-
Status: Weiser (17869 Beiträge, 6030x hilfreich)
Es gibt kein Umtauschrecht das man würde ausschließen müssen.Zitat (von txp1966):
a) der Umtausch natürlich auf Grund eines Privatverkaufs ausgeschlossen ist,
Es besteht doch bereits ein Kaufvertrag => unwirksamZitat (von txp1966):
b) er somit die Kaufentscheidung seinem bekannten überträgt
Das geht nicht, es sein denn, dass ihr solch eine Auflösungsklausel beim Kauf vereinbart hättet.Zitat (von txp1966):
Ich würde gerne sofort den Kaufvertrag auflösen,
Für dich eigentlich schlecht, denn es besteht ein Vertrag und jede der beiden Seiten kann auf Erfüllung bestehen.Zitat (von txp1966):
Wie ist nun die Lage?
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Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 25. April 2023 | 15:16
Von
Anami
Status: Unbeschreiblich (37584 Beiträge, 6280x hilfreich)
Wie denn auch? Schon bemerkt---> Du bist hier nicht bei einem Anwalt oder gar bei Gericht.Zitat (von txp1966):
konnte für mich aber nun keine wirklich fundierte, rechtlich haltbare Lösung finden.
Warum willst du diesem Keulenschwinger und Schwanzeinzieher und/oder *** denn überhaupt schreiben?Zitat (von txp1966):
möchte ich nun auf Nummer sicher gehen, bevor ich ihm wieder schreibe.
Woraus sollte sich ergeben, dass Interessent Nr.1 zu seinem Preis deine Ware gekauft hätte?Zitat (von txp1966):
Angebot und Annahme, wir haben einen Kaufvertrag. Erfüllen Sie diesen"
WAS war deine Einwilligung? Etwa Kauf zu seinem Preis ????Zitat (von txp1966):
nach kurzer Recherche willige ich ein,
Welcher Sonntag war für die Abholung vereinbart? Vorgestern?
Ich habe mir gemerkt: Wenn überhaupt auf dieser Plattform--->dann wird nur Abholung gegen Barzahlung angeboten. Das steht im Anzeigentext. Auch das mit dem Privatverkauf und kein Umtausch.
0x HilfreicheAntwort
#4
Antwort vom 25. April 2023 | 16:56
Von
-Laie-
Status: Weiser (17869 Beiträge, 6030x hilfreich)
Ändert nichts an einem bestehenden Kaufvertrag.Zitat (von Anami):
dann wird nur Abholung gegen Barzahlung angeboten
0x HilfreicheAntwort
#5
Antwort vom 25. April 2023 | 16:57
Von
-Laie-
Status: Weiser (17869 Beiträge, 6030x hilfreich)
Ändert nichts an einem bestehenden Kaufvertrag.Zitat (von Anami):
dann wird nur Abholung gegen Barzahlung angeboten
Völlig bedeutungslos.Zitat (von Anami):
Auch das mit dem Privatverkauf und kein Umtausch.
0x HilfreicheAntwort
#6
Antwort vom 25. April 2023 | 17:05
Von
txp1966
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Also habe ich nun nur die Möglichkeit, drei Jahre zu warten, bis der Käufer sich vielleicht doch noch meldet? Ist das die Rechtslage? Ich kann keine Frist setzten etc. ? Wäre der Kaufvertrag überhaupt nachweislich wirksam, wenn der "Bekannte" die Ware abgeholt hätte, oder hätte ich im schlimmsten Falle dann vom eigentlichen Käufer zu hören bekommen, dass er die Ware ja nie gesehen und geholt hat?
Danke für eure Hilfe
0x HilfreicheAntwort
#7
Antwort vom 25. April 2023 | 17:41
Von
reckoner
Status: Wissender (14728 Beiträge, 4525x hilfreich)
Hallo,
Wie schon gesagt wird es dadurch 100%ig (aber genauer wäre es der 1.1.2027).Zitat:
Also habe ich nun nur die Möglichkeit, drei Jahre zu warten, bis der Käufer sich vielleicht doch noch meldet? Ist das die Rechtslage?
Aber was ist denn das Problem? Ist die Ware nicht mehr zu bekommen? Denn sonst könntest du doch selber kaufen um zu liefern.
Was du vielleicht nicht machen solltest wäre, den Verkauf zu verweigern. Denn dann könnte der Käufer auf deine Kosten klagen (du übrigens jetzt schon - aber vermutlich kennst du nicht mal seinen richtigen Namen).
Ja, der Bekannte wäre nur Erfüllungsgehilfe.Zitat:
Wäre der Kaufvertrag überhaupt nachweislich wirksam, wenn der "Bekannte" die Ware abgeholt hätte,
Das wäre dann sein Problem, muss er halt einen seriösen Boten nehmen.Zitat:
oder hätte ich im schlimmsten Falle dann vom eigentlichen Käufer zu hören bekommen, dass er die Ware ja nie gesehen und geholt hat?
Was nicht bedeutet, dass man es nicht trotzdem ausschließen darf.Zitat:
Es gibt kein Umtauschrecht das man würde ausschließen müssen.
Nee. Der Bekannte soll nur die Kaufentscheidung übernehmen, sprich "gekauft wie gesehen" gilt dann auch. Nur so ist der Satz zu verstehen.Zitat:
Es besteht doch bereits ein Kaufvertrag => unwirksam
Aber wie schon gesagt gibt es den $242 BGB.Zitat:
Das geht nicht, es sein denn, dass ihr solch eine Auflösungsklausel beim Kauf vereinbart hättet
Und die Verkehrssitte bei Kleinanzeigen ist nun mal, dass man sich an Absprachen hält, insbesondere an Termine. Über ein paar Stunden oder vielleicht auch mal ein paar Tage brauchen wir nicht reden, aber ewig (bzw. 3 Jahre) dürften solche mehr oder weniger unverbindlichen Absprachen in der Regel nicht gelten.
Stefan
0x HilfreicheAntwort
#8
Antwort vom 25. April 2023 | 17:59
Von
Anami
Status: Unbeschreiblich (37584 Beiträge, 6280x hilfreich)
Ich hätte ja keinen bestehenden Kaufvertrag. Und ich fragte extra nach, in was der TE nach seiner Recherche eingewilligt hat. Das wissen wir noch nicht.Zitat (von -Laie-):
Ändert nichts an einem bestehenden Kaufvertrag.
Nein. Es gibt immer mehrere Möglichkeiten. Die Frage ist aber nicht, was wäre wenn---sondern: In WAS hast du eingewilligt, nachdem du etwas recherchiert hattest?Zitat (von txp1966):
Also habe ich nun nur die Möglichkeit, drei Jahre zu warten
Zitat (von txp1966):
- Potenzieller Käufer daraufhin : "Angebot und Annahme, wir haben einen Kaufvertrag. Erfüllen Sie diesen"
- nach kurzer Recherche willige ich ein, da ich keine rechtlichen Ausernandersetzungen möchte.
0x HilfreicheAntwort
#9
Antwort vom 25. April 2023 | 22:36
Von
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41037x hilfreich)
Zitat (von txp1966):
Also habe ich nun nur die Möglichkeit, drei Jahre zu warten, bis der Käufer sich vielleicht doch noch meldet? Ist das die Rechtslage?
Nö, das ist sie nicht.
Hat man denn überhaupt die ladungsfähige Anschrift des Käufers?
Zitat (von reckoner):
Wirklich zu 100% sicher kannst du erst nach 3 Jahren sein (Regelverjährung).
Nö, die Regelverjährung beträgt regelmäßig mehr als 3 Jahre.
Die Einrede der Verjährung könnte man hier frühestens am 01.01.2027 erheben - sofern es keine hemmenden / unterbrechenden Handlungen gab.
Zitat (von reckoner):
Mein Lieblingsparagraf dazu ist übrigens BGB 242,
Zitat (von reckoner):
aber ewig (bzw. 3 Jahre) dürften solche mehr oder weniger unverbindlichen Absprachen in der Regel nicht gelten.
Das sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung durchaus gegenteilig ...
Zitat (von reckoner):
Du könntest dem Interessenten einfach mal mitteilen, dass die Ware für ihn nicht mehr verfügbar ist, und dann abwarten wie er reagiert.
Richtig, aber ich würde nicht schreiben, dass die Ware für ihn nicht mehr verfügbar ist, sondern das man vom Vertrag wegen Nichterfüllung / Vertragsbruch zurücktritt und man sie nun an einen anderen verkauft hat, da die Abmahne zum Fixtermin verweigert wurde.
Oder als Variante erst eine gerichtsfeste Fristsetzung von mindesten 14 Tagen und dann mitteilen, das die Ware nicht mehr verfügbar ist.
Zitat (von reckoner):
Der Bekannte soll nur die Kaufentscheidung übernehmen, sprich "gekauft wie gesehen" gilt dann auch.
Diese Entscheidung steht dem Bekannten aber gar nicht mehr nicht zu - es gibt bereits einen Kaufvertrag mit genau diesem Inhalt.
Zitat (von txp1966):
ich schreibe kurz vor diesem Termin (um mich rechtlich abzusichern) den Käufer an, dass a) der Umtausch natürlich auf Grund eines Privatverkaufs ausgeschlossen ist, b) er somit die Kaufentscheidung seinem bekannten überträgt
Das komplett nichtig.
Zum einen, weil dar Vertrag bereits existent ist und somit keine nachgeschobenen Bedingungen mehr ohne Zustimmung des Vertragspartners Gültigkeit erlangen.
Zum anderen weil es kein Recht auf Umtausch gibt das man ausschließen könnte und den Verkäifer die Bestimmung wer die Kaufentscheidung trifft nicht zusteht - letzteres wäre alleiniges Recht des Verkäufers
Hat man denn die 2jähreige gesetzliche Mängelhaftung ausgeschlossen?
Zitat (von txp1966):
Wäre der Kaufvertrag überhaupt nachweislich wirksam, wenn der "Bekannte" die Ware abgeholt hätte
Ich wüsste nicht warum da eine Unwirksamkeit bestehen sollte?
Zitat (von txp1966):
Was muss ich tun, um rechtlich absichert zu sein?
Einen juristisch Kundigen beauftragen.
Das geht z.B. gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79
Wie man an den vielen falschen Kommentaren von z.B. dem User reckoner erkennt, sind Laien da nicht wirklich geeignet für.
Da gibt es dann gerne mal Antworten mit einer Mischung aus Bauchgefühl, Hausfrauenforum der „Bäckerblume", mangelnder Vorstellungskraft, Ausblendung der Realität, Unkenntnis der Rechtslage, … zu antworten.
Die Beiträge geben daher oft keinen Hinweis auf die Realität bzw. die tatsächliche Rechtslage, es ist mitunter sinnvoller sie zumindest mit Vorsicht zu betrachten.
Zitat (von txp1966):
- Potenzieller Käufer daraufhin : "Angebot und Annahme, wir haben einen Kaufvertrag. Erfüllen Sie diesen"
Man sollte die Formulierung der Antworten auf solchen Plattformen grundsätzlich überdenken ...
1x HilfreicheAntwort
#10
Antwort vom 26. April 2023 | 18:34
Von
txp1966
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat (von Harry van Sell):
Hat man denn überhaupt die ladungsfähige Anschrift des Käufers?
Nein habe ich nicht. Meine hat er auch nicht, nur die Anschrift (Nur Straße + Hausnummer, keinen Namen) der Freundin, bei der die Ware zum vereinbarten Abholtermin lag. Er hat meine Telefonnummer, ansonsten keinen Namen.
Zitat (von Harry van Sell):
Richtig, aber ich würde nicht schreiben, dass die Ware für ihn nicht mehr verfügbar ist, sondern das man vom Vertrag wegen Nichterfüllung / Vertragsbruch zurücktritt und man sie nun an einen anderen verkauft hat, da die Abmahne zum Fixtermin verweigert wurde.
Oder als Variante erst eine gerichtsfeste Fristsetzung von mindesten 14 Tagen und dann mitteilen, das die Ware nicht mehr verfügbar ist.
Das scheint erstmal meine Lösung zu sein. Was wäre ratsam? Frist auf 14 Tage? Frist für was? Frist bis er die Ware abholen kann oder Frist bis er sich meldet? Nichterfüllung/Vertragsbruch wäre mir lieber, weiß aber nicht, was rechtlich sinnvoller wäre.
Zitat (von Harry van Sell):
Hat man denn die 2jähreige gesetzliche Mängelhaftung ausgeschlossen?
Habe ich. In der Anzeige steht deutlich: "Privatverkauf unter Ausschluss der Sachmangelhaftung"
Was ist das worst case Szenario? Ich verkaufe die Ware erneut und muss möglicherweise an Tag X die Ware ihm gleichmäßig ersetzen?
0x HilfreicheAntwort
#11
Antwort vom 26. April 2023 | 22:36
Von
Daskalos
Status: Lehrling (1200 Beiträge, 203x hilfreich)
also ich gehe mal davon aus, dass das ein betrug werden soll! Freund schicken und Blitzüberweisung!
Wenn erst will, soll er das Geld sofort überweisen und dann den Freund schicken.
Aber erst Freund schicken, dann Blitzüberweisung... Klingt nicht nach einem Interessenten.
Darf man denn mal fragen, was du ursprünglich für die Ware wolltest und was er dir jetzt geben will / wird?
0x HilfreicheAntwort
#12
Antwort vom 26. April 2023 | 23:21
Von
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41037x hilfreich)
Zitat (von txp1966):
Frist für was?
Ich würde sie für Zahlung und Abholung setzen.
Zitat (von txp1966):
Habe ich. In der Anzeige steht deutlich: "Privatverkauf unter Ausschluss der Sachmangelhaftung"
Nö, hat man leider nicht, denn dieser Ausschluss verstößt gegen § 309 BGB und ist damit nichtig - insbesondere wenn am ihn mehr als 1x verwendet.
Zitat (von txp1966):
Was ist das worst case Szenario?
Das man am Tag X Schadenersatz in Höhe Y leisten müsste und einen das dann die aufgebaute Existenz kostet.
0x HilfreicheAntwort
#13
Antwort vom 27. April 2023 | 09:07
Von
cirius32832
Status: Unparteiischer (9089 Beiträge, 1925x hilfreich)
Zitat (von txp1966):
keine wirklich fundierte, rechtlich haltbare Lösung finden
Das ist normal. Denn eine Rechtsberatung findet hier nicht statt. Dazu muss man einen Anwalt bemühen.
Zitat (von reckoner):
Warum lässt man sich auf sowas ein? Eine persönliche Abholung lässt man sich niemals überweisen, sondern immer nur Ware gegen Geld.
Genauso ist es
1x HilfreicheAntwort
#14
Antwort vom 27. April 2023 | 09:45
Von
txp1966
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde sie für Zahlung und Abholung setzen.
Dann setzte ich heute die Frist a la "Hiermit setzte ihnen eine Frist zur Zahlung und Abholung der Ware X innerhalb der nächsten 14 Tage. "
"Sofern Sie diese Frist nicht einhalten ist die Ware nicht mehr verfügbar. Sofern Sie vom Kaufvertrag direkt zurücktreten wollen, so teilen Sie mir dies bitte schriftlich mit."
Ginge das so? Und habe ich das Recht auf Barzahlung?
Zitat (von Harry van Sell):
Das man am Tag X Schadenersatz in Höhe Y leisten müsste und einen das dann die aufgebaute Existenz kostet.
Aufgebaute Existenz? Wir reden von einer Ware im Wert von knapp 700€. Also wäre mein Schadensersatz doch maximal diese 700€?
Zitat (von txp1966):
Hat man denn die 2jähreige gesetzliche Mängelhaftung ausgeschlossen?
Mit welcher Formulierung hätte ich das tun können? Und warum muss ich als Privatverkäufer eine Mängelhaftung ausschließen? Die Rechnung hätte er mitbekommen inklusive 8 Monaten Restgarantie für das Gerät.
Danke für den super Support!
-- Editiert von User am 27. April 2023 09:47
-- Editiert von User am 27. April 2023 09:48
0x HilfreicheAntwort
#15
Antwort vom 27. April 2023 | 22:29
Von
Harry van Sell
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41037x hilfreich)
Zitat (von txp1966):
Und warum muss ich als Privatverkäufer eine Mängelhaftung ausschließen?
Da gibt es kein "muss", das ist freiwillig.
Das "muss" kommt dann erst später, wenn man eventuell eintretende Nachteile zu tragen hat, da man hier nicht entsprechend gehandelt hat.
Zitat (von txp1966):
Mit welcher Formulierung hätte ich das tun können?
In DE ist die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten. Da wird man die Antwort selber finden müssen ...
https://themen.ebay-kleinanzeigen.de/magazin/tipps/so-schreibst-du-die-perfekte-anzeige-auf-ebay-kleinanzeigen/
Zitat (von txp1966):
Also wäre mein Schadensersatz doch maximal diese 700€?
Nö, Schadensersatz richtet sich nach dem Schaden ... können in dem Falle also durchaus noch ein paar Nullen dazukommen ...
0x HilfreicheAntwort
#16
Antwort vom 28. April 2023 | 08:35
Von
CarstenF
Status: Lehrling (1184 Beiträge, 200x hilfreich)
Zitat (von txp1966):
Aufgebaute Existenz? Wir reden von einer Ware im Wert von knapp 700€. Also wäre mein Schadensersatz doch maximal diese 700€?
Wie kommt man auf 700 Euro? Man müsste eben notfalls einen gleichwertigen Ersatz liefern, eben im Gegenzug zu den 700 Euro. Falls der Wert in der Zwischenzeit der Zwischenzeit fällt, könnte man sogar günstiger davonkommen.
Abgesehen davon ist doch eher fraglich, ob der Käufer wirklich etwas einklagen will. Dann dürfte er dem Richter erstmal erklären, warum er trotz Aufforderung und Fristsetzung die Ware nicht abgeholt hat und zudem auch keine weitere Kommunikation stattfand.
Zitat (von txp1966):
- Potenzieller Käufer daraufhin : "Angebot und Annahme, wir haben einen Kaufvertrag. Erfüllen Sie diesen"
Da der Käufer anfangs auf Erfüllung bestanden hat, wäre es jetzt eigentlich nur konsequent, selbst auf Erfüllung des Kaufvertrags zu klagen, damit würde sich Ihr Problem auch lösen. Dazu bräuchte man aber den Namen und Anschrift.
-- Editiert von User am 28. April 2023 08:44
0x HilfreicheAntwort
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